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Münchner Gericht verleiht GEMA wegweisenden Sieg gegen den AI-Musikgenerator Suno

31. Juli 20264 Min. Lesezeit
Münchner Gericht verleiht GEMA wegweisenden Sieg gegen den AI-Musikgenerator Suno

Nachrichtenzusammenfassung

Ein deutsches Gericht hat eines der ersten bedeutenden juristischen Urteile weltweit verkündet, das sich damit befasst, ob generative AI-Musikwerkzeuge das Urheberrecht verletzen, wenn sie mit geschützten Songs trainiert werden und diese reproduzieren. Am 31. Juli 2026 (Mitteleuropäischer Sommerzeit; 3:00 Uhr Eastern Time am selben Tag) gab das Landgericht München I der GEMA, der musikalischen Verwertungsgesellschaft Deutschlands, recht und befand, dass das AI-Musikgenerierungsunternehmen Suno Inc. gegen das Urheberrecht an sechs bekannten Songs verstoßen hat, indem es diese durch seine AI-Modelle auswendig lernte und reproduzierte.

Die Entscheidung des Gerichts

Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München entschied, dass Suno gegen das Urheberrecht verstieß, indem es seine AI-Systeme mit Aufnahmen aus dem von der GEMA vertretenen Katalog trainierte und erkennbare Elemente dieser Werke innerhalb seiner Modelle speicherte und reproduzierte. Das Gericht befand, dass diese Aktivität sowohl deutsche als auch US-amerikanische Urheberrechtsprinzipien berührte, da das Training in den Vereinigten Staaten stattfand, während die resultierenden Modelle auf Servern in Deutschland verfügbar gemacht wurden und dort betrieben wurden.

Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die sechs Kompositionen, die im Mittelpunkt des Falls standen, in den Modellversionen 3.5 und 4 von Suno „reproduzierbar enthalten“ waren, was bedeutet, dass das ursprüngliche musikalische Material technisch aus dem AI-System als erkennbare Ausgaben extrahiert werden konnte, anstatt lediglich als abstrakter Trainingseinfluss zu dienen.

Hintergrund des Rechtsstreits

Die GEMA reichte im Januar 2025 ihre Klage gegen Suno Inc. ein und argumentierte, dass die AI-Modelle des Unternehmens Ausgaben generierten, die „offensichtlich gegen Urheberrechte verstoßen“, indem sie auf geschützte Aufnahmen ohne Lizenzvereinbarungen oder Entschädigung der ursprünglichen Rechteinhaber zurückgriffen. Die GEMA vertritt Komponisten, Textdichter und Musikverlage in ganz Deutschland und lizenziert im Namen dieser die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte.

Der Fall drehte sich um sechs Songs: „Forever Young“ und „Big in Japan“ von Alphaville, „Mambo No. 5 (A Little Bit Of...)“ von Lou Bega, „Atemlos durch die Nacht“ gesungen von Helene Fischer sowie „Daddy Cool“ und „Rasputin“ von Boney M. Die GEMA legte technische Beweise vor, die zeigten, dass Prompts, die auf diese Songs Bezug nahmen, die Modelle von Suno dazu veranlassen konnten, Ausgaben zu generieren, die den ursprünglichen Melodien, Texten und Gesangsstilen stark ähnelten.

Vom Gericht angeordnete Rechtsmittel

Das Münchner Gericht gab den Ansprüchen der GEMA auf Unterlassung statt, was bedeutet, dass Suno die rechtsverletzende Nutzung der Kompositionen in Deutschland einstellen muss. Das Gericht wies Suno zudem an, finanzielle Informationen offenzulegen, die mit den Einnahmen im Zusammenhang mit den rechtsverletzenden Ausgaben verbunden sind, ein Schritt, der eine künftige Festlegung des monetären Schadensersatzes informieren wird. Die genaue Schadensersatzsumme wurde in diesem Urteil nicht festgelegt und wird in nachfolgenden Verfahren auf Basis der offengelegten Finanzdaten berechnet.

Reaktionen beider Seiten

GEMA-Geschäftsführer Tobias Holzmueller beschrieb den Ausgang als „ein Urteil von globaler Bedeutung“ und stellte fest, dass es zu den ersten Urteilen weltweit gehört, die sich direkt damit befassen, wie das Urheberrecht auf AI-Systeme angewendet wird, die geschützte musikalische Werke reproduzieren können. Die GEMA hat den Fall als wichtiges Präjudiz dafür dargestellt, wie die Musikindustrie und AI-Entwickler künftig Lizenzen verhandeln werden.

Suno erklärte, dass es mit den Feststellungen des Gerichts nicht einverstanden sei, und bestätigte, dass es seine rechtlichen Möglichkeiten prüft, einschließlich einer möglichen Berufung. Das Unternehmen hatte zuvor argumentiert, dass das Training von AI-Modellen als transformativer Gebrauch zu werten ist, und verwies auf ähnliche Rechtsstreitigkeiten, die in den Vereinigten Staaten anhängig sind, wo große Plattenlabels ebenfalls Urheberrechtsklagen gegen AI-Musikgeneratoren eingereicht haben.

Warum dieser Fall wichtig ist

Juristische Beobachter sehen das Münchner Urteil als ein bemerkenswertes Signal dafür, wie europäische Gerichte mit generativen AI-Systemen umgehen könnten, die mit urheberrechtlich geschützten kreativen Werken trainiert wurden, was über die Musik hinaus auch Fragen betrifft, die AI-Werkzeuge für Text, Bilder und Video beeinflussen. Da sich das Urteil sowohl mit dem Trainingsprozess als auch mit der Fähigkeit eines Modells befasst, spezifische geschützte Inhalte zu reproduzieren, könnte es beeinflussen, wie AI-Unternehmen Trainingsdaten lizenzieren und Schutzmaßnahmen gegen die Generierung von Ausgaben gestalten, die bestehenden Werken stark ähneln. Es wird erwartet, dass der Fall von Rechteinhabern, Technologieunternehmen und politischen Entscheidungsträgern, die an AI-Governance-Rahmenwerken in der Europäischen Union und darüber hinaus arbeiten, aufmerksam beobachtet wird.

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